Meventa – Eine Marke der Meyers GmbH 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1 | Geltung

Es gelten die nachstehenden Miet- und Lieferbedingungen über Zelte und Hallen inkl. Ausstattungsgegenständen. Eventuelle Nebenabsprachen mit Mitarbeitern des Vermieters sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter wirksam. Alle abgegebenen Angebote sind unverbindlich und freibleibend und gelten nicht als Reservierung. Eine Abweichung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Sonderfällen bleibt dem Vermieter vorbehalten.

  • 2 | Mietpreise

Es gelten die jeweils angegebenen Preise des Mietvertrages. Der Mietpreis ist zu 50 % bei Auftragserteilung sowie zu 50 % bis spätestens 10 Tage vor Aufbaubeginn/Anlieferung zu entrichten. Jegliche Veränderungen des Mietpreises oder des Zahlungsziels wird vom Vermieter in schriftlicher Form festgelegt und ist vom Mieter zu unterschreiben. Für jede Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr von 7,50 € erhoben. Der Verzugszins beträgt, wenn ein Verbraucher beteiligt ist 5 % über dem Basiszinssatz, bei Unternehmen 8 % über dem Basiszinssatz. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Mieter sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt.

  • 3 | Vertragsdauer

Der Mietvertrag beginnt mit der Zustimmung des Mietvertrages bzw. dem Ausgleich der Anzahlungsrechnung, spätestens mit der Abholung des Mietgegenstandes durch den Mieter auf dem Betriebsgelände des Vermieters bzw. der Auslieferung des Mietobjektes vom Lager des Vermieters. Der Mietvertrag endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes zu der vertraglich vereinbarten Zeit auf dem Betriebsgelände des Vermieters. Die Rückgabe des Mietgegenstandes außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters ist ausgeschlossen, wenn nicht eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wurde. Bei verspäteter Rückgabe hat der Mieter pro angefangener 24 Stunden den Tagesmietpreis zu zahlen.

  • 4 | Stornierung

Eine Stornierung von Mietverträgen ist bis 18 Wochen vor Aufbaubeginn mit einer 50 %igen Stornierungsgebühr des Auftragswertes möglich. Danach werden bis 4 Wochen vor Aufbaubeginn 75 % des vereinbarten Preises, unter 4 Wochen vor Aufbaubeginn 100 % des vereinbarten Preises berechnet. Eine Stornierung bedarf auf jeden Fall der Schriftform.

  • 5 | Abbildungen und Fotos, Fotorecht

Fotos und andere Abbildungen in Broschüren, Katalogen, auf Webseiten, in Mailings oder der Gleichen sind als Beispiele zu betrachten und können von der Wirklichkeit abweichen. Dem Vermieter steht es jeder Zeit zu, sein Material zu Werbe- und sonstigen Marketingzwecken zu fotografieren oder zu filmen.

  • 6 | Anmietung von Zelten

Am Tag des Aufbaus muss der angegebene Aufbauplatz ab 7.00 Uhr frei (geräumt von Gegenständen, Schnee oder ähnlichem) zur Verfügung stehen. Eine Anfahrt mit einem Lkw bis 40 t wird vorausgesetzt. In der Regel finden die Zeltaufbauten in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 19.00 statt. Der Mieter versichert, dass die Zelte auf dem angegebenem Aufbauplatz stehen dürfen, ohne die Rechte Dritter zu verletzen. Im oder auf dem Boden dürfen sich keine Rohre, Gas- und Stromleitungen oder Ähnliches befinden. Sollte dies so sein, und kein anderer Aufbauort zur Verfügung stehen, ist der Vermieter auf jeden Fall frühzeitig vor Aufbaubeginn davon in Kenntnis zu setzen. Eventuelle Flur- und/oder Floraschäden am Gelände können nicht ausgeschlossen werden und gehen zu Lasten des Mieters. Soweit im Mietvertrag nicht anders angegeben ist der Preis auf einen maximalen Unterbau von 10 cm, und einer Verankerung mit Erdnägeln mit einem Durchmesser von 3 cm und einer Länge von ca. 100 cm kalkuliert. Eventueller Mehraufwand wird entsprechend berechnet. Im Winter ist der Mieter dafür verantwortlich, dass das Zelt schneefrei bleibt. In den Wintermonaten sind Zelte daher durchgängig auf einer Temperatur von mind. 11 °C zu halten. Eventuelle Schäden durch Schneelast trägt der Mieter. Der Mieter darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in keinem Falle bauliche Veränderungen an Zelten vornehmen. Das Bekleben und/oder Beschriften von Zeltplanen ist auf jeden Fall untersagt. Eventuelle Beschädigungen oder Sonderreinigungen gehen zu Lasten des Mieters. Zelte oder mehrere miteinander verbundene Zelte, müssen ab einer Größe von 75 m² behördlich genehmigt werden. Alle behördlichen Zustimmungen sind bauseits zu erbringen. Eventuell anfallende Kosten sind vom Mieter zu tragen.

  • 7 | Anmietung von Heizungen, Stromaggregaten und WC-Anlagen

Soweit durch einen Mietvertrag nicht anders geregelt, sind eventuelle Betriebskosten, wie Heizöl, Gas oder Strom nicht im Preis enthalten. Die Betriebsmittelkosten werden auf Basis einer Nachkalkulation zu unserem jeweils gültigen Tagespreis berechnet. Für alle Anlagen muss in unmittelbarer Nähe des Aufstellortes ggf. Zuwasser, Abwasser und Strom in ausreichender Größe und Menge zur Verfügung stehen. Bei der Übergabe findet eine Unterweisung der Bedienung der jeweiligen Anlage statt, dieser Unterweisung ist in jedem Falle Folge zu leisten. Beschädigungen, Störungen oder dergleichen, die aus unsachgemäßer Bedienung oder Verwendung resultieren gehen zu Lasten des Mieters. Alle Anlagen dürfen ohne vorherige Genehmigung weder bewegt, verstellt oder in einer anderen Art und Weise baulich verändert werden.

  • 8 | Nutzung und Reinigung

Dem Mieter ist es untersagt, den Mietgegenstand über den vertragsgemäßen Gebrauch zu nutzen. Das gilt insbesondere für Weitervermietung und Verleihung, sowie die Beteiligung an nicht durch den Gebrauch der Mietgegenstände vorgesehenen Wettkämpfe und Testveranstaltungen. Das Mietobjekt darf nur von dem Mieter und den in dem Mietvertrag bezeichneten Personen genutzt werden. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter auf Verlangen Name und Anschrift aller Betreiber und Benutzer des Mietgegenstandes bekannt zu geben, soweit diese nicht in dem Mietvertrag selbst genannt sind. Die Betreiber sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Der Mieter hat den Mietgegenstand vor Witterungseinwirkungen (Sturm, Regen, Schnee, etc.) zu schützen; dies gilt insbesondere für elektrische Geräte. Luftkissen dürfen bei Regen bzw. Feuchtigkeit nicht betrieben werden. Vom Mieter muss eine Aufsichtsperson bzw. Bedienungspersonal gestellt werden, solange der Mietgegenstand in Betrieb ist. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den Gerätebeschreibungen bzw. Bedienungsanleitungen, die dem Mieter bei Abholung des Mietgegenstandes zur Verfügung gestellt werden. Eine Nutzung unserer Zelte als Küche oder Ähnliches ist auf jeden Fall vor Anlieferung und Aufbau bekannt zu geben. Um eine gleichbleibende Qualität unserer Planen und Holzböden gewährleisten zu können, werden diese Zelte mit extra dafür vorgesehenen Planen und einer wisch- und rutschfesten HACCP-konformen Bodenfolie ausgestattet.

  • 9 | Informationspflichten und Reparaturen durch den Mieter

Schäden an dem Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Mietgegenstandes zu gewährleisten, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter in Auftrag gegeben werden. Etwaige Reparaturkosten trägt der Vermieter nur gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege, soweit der Mieter nicht selbst für den Schaden haftet.

  • 10 | Unfälle

Der Mieter hat nach einem Unfall unverzüglich die zuständige Polizeibehörde zu verständigen. Ebenso sind Brand- und Entwendungsschäden unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Der Mieter ist verpflichtet, jedweden auch geringfügigen Schaden an dem Mietobjekt, den Vertragspartnern oder Dritten des Vermieters unverzüglich anzuzeigen und einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere den Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen enthalten. Der Mieter verpflichtet sich gegnerische Ansprüche nicht anzuerkennen.

  • 11 | Rücktritt, Verzug und Haftung des Vermieters

Der Vermieter behält sich ein Rücktrittrecht vom Vertrag vor, für die Fälle der Unmöglichkeit der Erfüllung oder Vertragsverletzungen, durch den Vermieter, den Mieter, oder höherer Gewalt. Dies gilt auch bei falschen Auskünften des Mieters. Nach Abschluss des Mietvertrages ist der Mieter
verpflichtet, den Mietpreis unabhängig von tatsächlich erfolgter Nutzung zu zahlen, es sei denn die Nutzung ist für ihn durch schuldhaftes Verhalten des Vermieters unmöglich geworden. Die Höhe der Vergütung im Falle der Unmöglichkeit bezieht sich auf die Stornierungsbedingungen. Ab Auftragsbeginn sind somit 50 %, ab 18 Wochen 75 % und ab 4 Wochen vor Veranstaltung 100 % fällig. Ist der Vermieter schuldhaft mit der Lieferung des Mietobjektes in Verzug oder ist die Lieferung wegen schuldhaftem Verhalten des Vermieters nicht möglich, so haftet er auch für mittelbare Schäden nur bis zur Höchstsumme des einfachen Tagesmietpreises. Eine Haftung des Vermieters für direkte oder indirekte Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjektes resultieren, wird ausgeschlossen. Es sei denn, dem Vermieter ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachzuweisen. Das Mietobjekt ist bei Abholung bzw. Auslieferung durch den Mieter zu kontrollieren. Mängel und Beanstandungen sind sofort, spätestens noch am Übergabetag anzuzeigen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Mietsache wird von dem Vermieter nach Rückgabe kontrolliert. Das Kontrollergebnis des Vermieters ist bindend, es sei denn, der Mieter weist ein anderes Kontrollergebnis nach.

  • 12 | Haftung des Mieters

Der Mieter hat den Mietgegenstand in demselben Zustand zurückzugeben, wie er ihn übernommen hat. Der Mieter haftet für die von ihm oder Dritten verschuldeten Schäden an dem Mietgegenstand. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadennebenkosten: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, etc. Bei Mietausfallkosten haftet der Mieter für die Dauer des Mietausfalls mit dem jeweiligen Tagesmietpreis gemäß der jeweils gültigen Preisliste. In jedem Fall übernimmt er im Schadenfall den Neuwert, auch wenn seine Versicherung nur den Zeitwert zahlt. Vertragspartner und eventuell Schuldner bleibt in jedem Fall der Mieter und nicht ggf. seine Versicherung.

  • 13 | Verjährung

Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjährt in zwölf Monaten. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.

  • 14 | Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Vermieters.